Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 7 Disziplinarbuch

Stand: 13.04.2025

Bund2 Entscheidungen

Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.

§ 6 § 8