Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 7 Disziplinarbuch
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 20.03.2025 – 2 BvR 110/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Soldatin bzgl Disziplinarmaßnahmen wegen Verletzung der Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs 2 S 3 SG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach Eintritt der Tilgungsreife der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 2
- BVerfG, 21.06.2005 – 2 BvR 957/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.